Auszug aus der Geschäftsordnung

Auszug einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 23.3.1885, Reichsgesetzblatt Nr. 48, Ministerialverordnung vom 24. April 1885, R.-G.-Bl. Nr. 49 und der behördlich genehmigten Geschäftsordnung:

Die Zinsen und Nebengebühren sind im Nachhinein beim Auslösen, Umsetzen oder Verkauf der Pfandobjekte zu bezahlen und wird der Partei über ihr Verlangen eine Bestätigung hierüber ausgefolgt. Die Berechnung derselben geschieht nach Ablauf des ersten Monats nach halben Monaten, so dass jeder angefangene halbe Monat als voll gerechnet wird. Ein halber Monat umfasst den Zeitraum von vollen 15 Tagen und wird der Tag der Hinausgabe des Darlehens nicht mitgerechnet. Der angefangene erste Monat wird für voll gerechnet. Das bis zum Verfallstag nicht ausgelöste oder umgesetzte Pfand gelangt nicht vor 6 Wochen nach dem Verfallstag zum öffentlichen, gerichtlichen oder außergerichtlichen Verkaufe (§4 des Gesetzes).

Für den Fall des außergerichtlichen Verkaufes ist insbesondere bestimmt, dass der Verpfänder oder die Mitverpflichteten berechtigt sind, das Pfand jederzeit bis zum Zuschlag einzulösen, dass die Zinsen nur bis zur Einlösung zu berechnen sind, dass das Pfand auch für die Kosten des Verkaufes sowie weitere Nebenkosten jeder Art haftet, dass der Pfandleiher unverzüglich nach erfolgtem Verkaufe des Pfandes den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschuld samt Zinsen und Nebengebühren und der Kosten des Pfandverkaufes etwa verbleibenden Überschuss des Erlöses an den Verpfänder zu zahlen hat. Die Pfandleihanstalt ist berechtigt, im Falle der Fälligkeit den Verpfänder und eventuelle Solidarschuldner persönlich in Anspruch zu nehmen und den Darlehensbetrag samt Zinsen und Nebengebühren jeder Art einzuklagen und Solidarverpflichtete solidarisch zu belangen; der Fälligkeitstag ist der Verfallstag und können ab diesem Tag auch sonstige, der Pfandleihanstalt gewährte weitere Besicherungen verwertet werden. Für den Fall des Verzuges (Eintritt des Verfallstages) wird der Verpfänder oder die Solidarverpflichteten nicht verständigt und wird der Ort der Versteigerung nach Wahl der Pfandleihanstalt in Österreich festgelegt und die Versteigerung in Österreich durchgeführt. Bei einer solchen Versteigerung ist die Pfandleihanstalt berechtigt, mitzubieten.

Überschüsse, welche von dem Verpfänder binnen fünf Jahren nach dem Verkaufe nicht behoben werden, verfallen zugunsten der Ortsarmen. (§4, Alinea 5 des Gesetzes).
Bei Umsetzung des Pfandes ist ein neuer Pfandschein auszustellen (§ 9 der Ministerialverordnung). – Gerät ein Pfandschein in Verlust, so hat der Verpfänder dem Pfandleiher sogleich die Verlustanzeige zu machen und den Nachweis zu liefern, dass der Verlust auch bei der Sicherheitsbehörde angezeigt wurde und kann sohin den Pfandleiher um die Ausfolgung eines Vormerkscheines angehen.
Auf Grund des Vormerkscheines kann das Pfand umgesetzt und, falls der Original-Pfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige nicht zum Vorschein kommt, auch ausgelöst bzw. wenn das Pfand bereits verfallen und veräußert sein sollte, der Überschuss behoben werden. Vor der eben gedachten Frist kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand nur dann auslösen, wenn bereits 14 Tage seit dem Verfallstage verstrichen sind und der erstere gleichzeitig den Schätzbetrag des Pfandes bar zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines bei dem Pfandleiher erlegt (§10 und 11 der Ministerialverordnung).

Bei Verlust des Vormerkscheines oder wenn die Partei nicht imstande ist, bei Verlust eines Pfandscheines den Bedingungen für die Erlangung eines Vormerkscheines zu entsprechen, steht es der Partei übrigens frei, die Amortisierung zu erwirken (§12 der Ministerialverordnung). – Die Anstalt haftet dem Verpfänder für die Richtigkeit der ausgefolgten Pfänder nur insolange, als sich selbe innerhalb des betreffenden Manipulationsraumes befinden. Allfällige Reklamationen müssen daher unmittelbar bei der Ausfolgung des Pfandes vorgebracht werden und bildet der Versicherungswert den Maßstab bei allfälligen Ersatzansprüchen. Die Haftung erlischt mit dem Tage der Darlehensrückzahlung. – Pfandstücke, die dem Mottenfraß oder Verderben unterliegen, werden nur ohne Ersatzverbindlichkeit für durch Motten oder Verderben entstandene Schäden übernommen. – Im Falle eines Brandes oder Einbruches hat der Verpfänder nur auf den Versicherungswert, von welchem die Forderung der Anstalt in Abzug gebracht wird, Anspruch. – Aus der Festsetzung des Darlehens sowie des Versicherungswertes kann die Anstalt von Dritten für einen bestimmten Wert des Pfandgegenstandes nicht haftbar gemacht werden.
Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen ist verboten (§ 5 des Gesetzes vom 23. März 1885, R.-G.-Bl. Nr. 48).

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